- Die Annahme von explosiven, selbstentzündlichen oder brandfördernden Abfällen ist ausgeschlossen.
- Abfälle sind tropffrei anzuliefern; pastöse und flüssige Abfälle sind von der Annahme ausgeschlossen.
- Behältnisse sind restentleert anzuliefern, Verunreinigungen sind auf tropffreie Restanhaftungen zu begrenzen.
- Staubentwicklung beim Abkippen ist durch entsprechende Vorbehandlung oder Verpackung (z.B. 30 1 PE-Säcke) zu vermeiden.
- Gebündelte, gepresste, gefaltete, gerollte oder vernetzte Abfälle sind von der Annahme ausgeschlossen.
- Die maximale Kantenlänge ist auf 50 cm zu beschränken, die maximale Gebindegröße auf 60 1.
- Des Weiteren sind die Richtwerte lt. PfB vom 22.01.1997 – 56.8851.8.1-4044 einzuhalten.
Anlieferbedingungen für Gewerbeabfall
Das sollten Sie beachten!
Auszug aus dem Planänderungs- und ergänzungsbeschluss vom 22.01.1997 – 56.8851.8.1.-4044
4.3.4 Richtwerte für die Annahme von Abfällen zur Verbrennung
4.3.4.1 Für die Annahme von Abfällen – mit Ausnahme von Hausmüll (EAV 20 03 01) sowie Klärschlamm (EAV 19 08 05)-gelten folgende Richtwerte:
Stoffe mit Mengenbeschränkung in Gew.- %
Chlor | <4 |
Blei | <3 |
Konzentration der einzelnen Elemente und Stoffgruppen in mg/kg Trockensubstanz
Blei | < 3.300 |
Zink | < 2.400 |
Cadmium | < 35 |
Chrom | < 4.000 |
Kupfer | < 1.300 |
Quecksilber | < 5 |
Arsen | < 20 |
Nickel | < 500 |
Thallium | < 2 |
PCB nach DIN | < 10 |
Chlorbenzol | < 10 |
PCP | < 10 |
Sonstige Merkmale
Abfalltemperatur | < 40°c |
Flammpunkt | > 55°c |
Schmelzpunkt | > 100°c |
pH-Wert | 3-12 |
Ergänzende Merkmale:
Heizwertbestimmung bei gewerbl. Brandschäden | Dioxin- und Furanuntersuchung |